Kanalanschlussgebühren
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt, vom 19. September 2003, Zahl: 811-1/2003, mit der Kanalanschlussbeiträge ausgeschrieben werden.
Gemäß § 13 der Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 66/1998, und der §§ 11 und 14 des Gemeindekanalisationsgesetzes, LGBl.Nr. 62/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl.Nr. 13/2000 und des Gesetzes LGBl.Nr. 13/2002, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung und Geltungsbereich
Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Kanalisationsanlage wird ein Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.Diese Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderates vom 18.05.1978, Zahl: 713-1/M/1978, i.d.g.F., festgelegten Kanalisationsbereich.
§ 2
Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit Euro 2.543,55 inkl. Mwsteuer.
§ 3
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Fläche verpflichtet.Die Grundeigentümer haften – sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind – für den Kanalanschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlags an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle bisherigen Verordnungen außer Kraft.Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister