Kindergarten
V E R O R D N U N G
DES GEMEINDERATES DER MARKTGEMEINDE MILLSTATT
vom 14. September 2001
K I N D E R G A R T E N O R D N U N G
der Marktgemeinde Millstatt für den Kindergarten Obermillstatt, gemäß § 8 des Kindergartengesetzes, LGBl.Nr. 86/1992, der derzeit geltenden Fassung.
Der Kindergarten fördert die Erziehung vorschulpflichtiger Kinder und ergänzt die häusliche Erziehung in Familien.
I. Aufnahme
(1) Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze durch die Kindergarten-leiterin im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(2) Anmeldungen werden von der Kindergartenleitung jeweils nach Ausschreibung in der Gemeindezeitung entgegengenommen.
(3) Eine Aufnahme während des Jahres kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.
(4) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
a) das vollendete dritte Lebensjahr
b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes
c) die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten
d) die Vorlage der Geburtsurkunde und der Impfzeugnisse
e) die Einhaltung der Kindergartenordnung
II. Vorschriften für den Besuch
(1) Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten
haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festge-
setzten Betriebszeiten durch geeignete Personen zu sorgen.
(2) Das Kind ist entsprechend gepflegt zu bringen. Es ist für den Kindergartenbesuch mit Jausentasche, kleiner Jause, Zahnputzzeug, Turnsachen, Hausschuhen und Taschentüchern auszustatten.
Die Mitnahme von Süßigkeiten ist untersagt.
(3) Jede Erkrankung oder sonstiges Fernbleiben des Kindes ist der Kindergartenleitung sofort bekannt zu geben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen.
Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens nur nach Vorlage eines ärztlichen Attestes wieder aufgenommen werden.
(4) Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(5) Außenstehende Personen, also auch die Eltern (Erziehungsberechtigten) werden ersucht, während des Kindergartenbetriebes die Aufenthaltsräume (Spielzimmer) nicht zu betreten.
(6) Die Mitnahme von eigenem Spielzeug ist untersagt.
(7) Eine Besichtigung des Kindergartens ist nur in Absprache und in Begleitung der Leiterin gestattet.
III. Betriebszeiten
(1) Der Kindergartenbetrieb beginnt jeweils mit dem Schulbeginn und endet vier Wochen vor dem Schulbeginn j.J.
(2) Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt:
M o n t a g bis F r e i t a g von 07.30 bis 12.30 Uhr
(3) Bei verspäteter Abholung wird diese Mehrleistung den Eltern angerechnet.
IV. Kindergartenbeitrag
(1) Der Kindergarten der Marktgemeinde Millstatt ist ein Halbtages-Kindergarten ohne Verpflegung.
(2) Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten. Die Höhe des Monatsbeitrages (Elternbeitrag) beträgt inkl. Mehrwertsteuer 72,25 Euro (jährliche Indexanpassung).
Der Elternbeitrag ist auf die Dauer des Kindergartenbesuches – ungeachtet einer ev. Erkrankung oder sonstigen Fernbleibens des Kindes – jeweils für ein ganzes Monat zu bezahlen. In den Sommermonaten (Juli/August) ist auch eine wöchentliche Abrechnung möglich.
(3) Der Elternbeitrag ist monatlich mittels Dauerauftrag bis spätestens 10.j.M. zu entrichten.
(4) Im Falle des Austrittes oder der Entlassung aus dem Kindergarten ist der volle Monatsbeitrag zu leisten.
V. Austritt und Entlassung
(1) Der Austritt eines Kindes aus dem Kindergarten ist einen Monat vorher der Kindergartenleitung zu melden.
(2) Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:
a) ein körperliches Gebrechen, eine seelisch oder geistig bedingte
Verhaltensstörung, die eine Gefährdung der übrigen Kinder oder eine
Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt.
b) Längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder
ohne Meldung.
c) Rückstand der Elternbeiträge von mehr als zwei Monaten.
d) Verletzung der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch die
Erziehungsberechtigten.
VI. INKRAFTTRETEN
(1) Diese Kindergartenordnung tritt zu Beginn des Kindergartenjahres 2001/2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Kindergartenordnung tritt die Kindergartenordnung der Marktgemeinde Millstatt vom 30.09.1985, Zahl: 240-M/1985, außer Kraft.
Millstatt, am 17. September 2001
Der Bürgermeister: