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Lärmschutz

Zahl: 523-M/2002 vom 20.12.2002

V E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 20. Dezember 2002, Zahl 523-M/2002 mit der die Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung).

Gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, LGBl. 74/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. 18/1987, wird verordnet:

§ 1
Lärmerregung
Wer störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).
Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).
Lärm wird erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen läßt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).
Kein störender Lärm wird erregt durch Geräusche, die mit einer gemäß dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 durchgeführten Veranstaltung üblicherweise verbunden sind

§ 2
Störender Lärm (§ 1 Abs. 2) wird jedenfalls erregt (§ 1 Abs. 3) durch:
Singen, Musizieren, Kegeln, den Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern u.ä. Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden, in der Zeit von 23.00 Uhr bis 8.00 Uhr und 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
Das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds), sofern dieses nicht die Zu- oder Abfahrt betrifft, auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken sowie durch das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen, sofern diese Straßen- und Grundflächen im Wohn- oder Kurgebiet oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden liegen.
Den Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß § 6 lit. a, b und der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. 62, bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden und die im Freien einen 50 db übersteigenden Lärm erzeugen, in Wohn- und Kurgebieten, Siedlungen sowie der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 und 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
Die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
Den Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete sofern nicht eine Bewilligung gemäß § 129 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl.Nr. 253/1957, vorliegt.
Das Teppichklopfen an Sonn- und Feiertagen oder an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
Das Einwerfen von Glasflaschen in dafür vorgesehene, allgemein zugängliche Sammelstellen in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr.

§ 3
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 4 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.

§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 01.07.1987, Zahl 523-M/1987, mit der Bestimmungen zum Schutz gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister: